Sie wurden im Urlaub behandelt, mussten die Rechnung selbst begleichen und fragen sich, wie Sie Ihr Geld zurückbekommen? Dieses Tool erstellt den schriftlichen Erstattungsantrag an Ihre Krankenkasse oder Auslandsreiseversicherung und zeigt Ihnen vorab, welcher Weg für Ihr Reiseland üblich ist und welche Unterlagen Sie beilegen sollten.
Redaktionell geprüft am: 26.10.2026
Wer im Urlaub erkrankt oder sich verletzt, wird oft vor Ort zur Kasse gebeten, obwohl er in Deutschland krankenversichert ist. Nach der Rückkehr lässt sich ein Teil der Kosten häufig zurückholen. Entscheidend sind drei Fragen: Wo wurden Sie behandelt, wie sind Sie versichert, und welche Belege haben Sie? Der Generator oben führt Sie durch genau diese Punkte und erstellt daraus ein sachliches Antragsschreiben.
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte haben Sie bei medizinisch notwendiger Behandlung Anspruch auf Leistungen im staatlichen System des Aufenthaltslandes, zu den dortigen Bedingungen. Das schließt dort übliche Zuzahlungen ein. Rechnet ein Arzt oder eine Klinik außerhalb dieses Systems privat ab, oder konnte die Karte nicht genutzt werden, können Sie die Kosten nach der Rückkehr bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie § 13 SGB V.
Mit einigen Staaten außerhalb der EU bestehen Abkommen, die gesetzlich Versicherten Leistungen bei einem Aufenthalt ermöglichen. Hier wird häufig ein Anspruchsnachweis benötigt, den die Krankenkasse vor der Reise ausstellt (umgangssprachlich oft "Auslandskrankenschein" genannt). Welche Länder aktuell dazugehören und welche Dokumente nötig sind, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).
| Reiseziel | Gesetzlich versichert | Typischer Weg |
|---|---|---|
| EU, EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich | EHIC (bzw. GHIC im Vereinigten Königreich) vorlegen, staatliche Behandler nutzen | Bei Selbstzahlung Erstattungsantrag bei der Krankenkasse, Erstattung nach den Sätzen des Behandlungslandes |
| Abkommensstaaten (z. B. Türkei, Tunesien) | Anspruchsnachweis der Krankenkasse vor der Reise, Behandlung bei Vertragseinrichtungen | Rückfrage bei der Kasse, ob und wie nachträglich erstattet wird |
| Alle übrigen Länder | In der Regel kein Leistungsanspruch für Urlaubsbehandlungen | Auslandsreisekrankenversicherung bzw. Ihr privater Tarif |
Die gesetzliche Krankenkasse erstattet im Normalfall nur bis zu der Höhe, die für Versicherte im Behandlungsland vorgesehen ist. Private Kliniken oder Privatärzte liegen preislich oft darüber. Zuzahlungen und unter Umständen Verwaltungskosten werden abgezogen. Die Differenz können Sie, sofern vorhanden, bei einer Auslandsreisekrankenversicherung geltend machen, wenn deren Bedingungen das vorsehen.
Private Krankenversicherungen und Auslandsreisekrankenversicherungen leisten nach ihren Versicherungsbedingungen. Wichtig sind der Geltungsbereich, mögliche Selbstbehalte und die Meldepflichten. Viele Tarife verlangen, dass ein Versicherungsfall unverzüglich gemeldet wird, bei stationären Aufenthalten teils schon während des Aufenthalts. Die Originalrechnung samt Zahlungsnachweis ist in aller Regel Pflicht. Manche Reiseversicherungen zahlen nur den Anteil, den die gesetzliche Kasse nicht übernimmt.
Originalrechnung mit Behandlungsdatum und Leistungsbeschreibung, Nachweis der Zahlung, Behandlungs- oder Arztbericht, Rezepte bei Arzneimitteln und, falls zutreffend, eine Kopie der EHIC. Fremdsprachige Unterlagen sollten Sie wenn möglich übersetzen lassen oder zumindest die wesentlichen Angaben kurz zusammenfassen. Die Kasse kann weitere Nachweise anfordern.
Dieses Tool verarbeitet Ihre Eingaben ausschließlich lokal in Ihrem Browser, es werden keine Daten an unseren Server übertragen. Im Antragsschreiben selbst ist keine Diagnose nötig. Medizinische Details gehören in die Behandlungsunterlagen, die Sie ausschließlich an Ihre Versicherung senden.
Der Antrag ist inhaltlich bei allen Kassen und Versicherern gleich aufgebaut. Unterschiede bestehen vor allem bei Einreichungswegen (Post, App, Portal) und Postadressen. Das Schreiben oben können Sie daher unter anderem für folgende Kassen und Versicherer verwenden:
Zwischen Fix my Trip und den genannten Unternehmen besteht keine Verbindung. Die Nennung dient allein der Orientierung.
Innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs haben gesetzlich Versicherte bei medizinisch notwendiger Behandlung Anspruch auf Leistungen wie die Versicherten des Aufenthaltslandes. Wurde privat bezahlt, kann nach der Rückkehr ein Erstattungsantrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Erstattet wird nach den Sätzen des Behandlungslandes, ein Eigenanteil kann bleiben.
Bewahren Sie Originalrechnung, Zahlungsnachweis und Behandlungsbericht auf und reichen Sie diese nach der Rückkehr bei Ihrer Krankenkasse ein. Schildern Sie im Antrag, warum die Karte nicht genutzt werden konnte. Ob und in welcher Höhe erstattet wird, entscheidet die Krankenkasse.
Gesetzliche Kassen erstatten in der Regel nur bis zu der Höhe, die für Versicherte im Behandlungsland üblich ist. Private Kliniken und Privatärzte rechnen oft höher ab. Zuzahlungen und gegebenenfalls Verwaltungskosten können abgezogen werden. Eine Auslandsreisekrankenversicherung kann die Differenz abdecken, wenn ihre Bedingungen das vorsehen.
Das hängt von den Bedingungen Ihres Tarifs ab. Sie greift typischerweise bei Behandlungen außerhalb des Schutzes der gesetzlichen Kasse oder ergänzend zu ihr. Prüfen Sie Geltungsbereich, Meldepflichten und Erstattungsregeln in Ihren Versicherungsbedingungen.
Für Erstattungsansprüche gegen gesetzliche Krankenkassen gilt in der Regel eine vierjährige Verjährung, bei privaten Versicherern meist drei Jahre. Vertragliche Meldefristen können deutlich kürzer sein. Reichen Sie den Antrag deshalb möglichst zeitnah nach der Rückkehr ein.
Reichen Sie nur Kopien ein, wenn die Versicherung nicht ausdrücklich Originale verlangt, und behalten Sie eine vollständige Kopie Ihres Antrags. Fragen Sie bei größeren Beträgen vorab telefonisch bei Ihrer Kasse nach, welche Unterlagen sie konkret braucht. Bei Ablehnung können Sie in der Regel schriftlich Widerspruch einlegen; die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt die Frist.
Unsere Ratgeber und Generatoren werten gesetzliche Grundlagen und öffentliche Verwaltungsinformationen aus. Sie werden von Marc (Projektleitung) & Team entwickelt, um Reisenden eine strukturierte Selbsthilfe bei Reiseproblemen zu ermöglichen.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite gibt keine medizinischen Ratschläge und keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Bei Fragen zu Ihrem Leistungsanspruch wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, Ihren Versicherer oder eine Verbraucherzentrale.
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